Allgemeine Geschäftsbedingungen    AGB 

  1. Vertragsschluss

    Unsere Tätigkeit erfolgt unter den nachfolgenden Bedingungen. Es gelten nur die schriftlich zum Vertragsinhalt gemachten Absprachen. Mündliche Zusagen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Eine Vertragsänderung sowie die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.

    1. Der Kunde bestellt/gibt ein Angebot gem. dem Inhalt des Auftragsformulares ab. Er ist vor Annahme des Angebotes/der Bestellung durch die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH zwei Monate ab Unterschrift an sein Angebot/seine Bestellung gebunden. Ein die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH verpflichtender Vertrag auf Grund eines Angebotes/einer Bestellung kommt erst nach Vertragsbestätigung durch die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH zustande. Ein Schweigen der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH auf ein Angebot/eine Bestellung stellt keine Annahme eines Angebotes dar. Die Angebots-/Bestellannahme kann im willentlichen Beginn der tatsächlichen Tätigkeit der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH für das Angebot/die Bestellung des Kunden liegen.

    2. Werbevorschläge, Angebote usw. der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH sind vor Abgabe des Angebotes/der Bestellung des Kunden stets unverbindlich und werden ohne schriftliche Wiederholung im Vertrag nicht bereits wegen der vorvertraglichen Besprechungen zum Vertragsinhalt.

    3. Zwischen dem Kunden und der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH kommen auf Grund der Unterzeichnung einer Bestellung von einer Werbefläche bzw. einem sonstigen Angebot des Kunden nach dessen Annahme durch die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH mehrere selbstständige, von einander im Bestand unabhängige, Vertragsbeziehungen zustande. Das Angebot zur Bestellung einer Fläche zur Anbringung der Werbemaßnahme ist deshalb grundsätzlich unabhängig von der Bestellung der Gestaltung der Werbemaßnahme. Jeglicher Konflikt, auch die Unwirksamkeit einer der Vertragsbeziehungen, soll grundsätzlich keine Konsequenzen auf den Bestand usw. der anderen, gegebenenfalls jeder anderen, Vertragsbeziehung haben.

  2. Zahlungsvereinbarungen

    1. Ist der Kunde entsprechend der im Auftragsformular genannten bzw. vereinbarten Zahlungsvereinbarungen zu wenigstens 2 Zahlungsterminen mit mindestens einem Teilbetrag in Rückstand, so wird der gesamte ausstehende Betrag, ohne die Notwendigkeit einer weiteren Mahnung seitens der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH, sofort zur Zahlung fällig.
    2. Bei Zahlungsverzug/Stundung werden Zinsen in Höhe von 7%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB sowie Kosten je Mahnung in Höhe von mindestens 20,- Euro fällig.

    3. Bei Zahlungsverzug oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH berechtigt, die weitere Tätigkeit bis zur Bezahlung von mindestens 50% der zu erwartenden Restsumme, zu verweigern oder die Rechte aus § 323 BGB geltend zu machen. In beiden Fällen können schon angebrachte Werbemaßnahmen ohne Verlust des Anspruchs auf das gesamte vereinbarte Entgelt entfernt und die Werbeflächen anderweitig genutzt/vergeben werden.

  3. Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien

    1. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm zugeleiteten Entwürfe sofort zu überprüfen und Einwände, Mängelrügen usw. der Vertragspartnerin unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Die Akzeptanz zugeleiteter Entwürfe ist auf Wunsch der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen, durch Abzeichnung der übersandten Vorlagen und deren Rückleitung zu bestätigen. Bei Nichtmeldung innerhalb der genannten Frist setzt die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH die Druckgenehmigung des Kunden voraus.
    2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit des Inhalts der Werbemaßnahme allein verantwortlich. Die Werbemaßnahme muss legal sein und darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH kann die öffentliche Anbringung der Werbemaßnahme ab dem Zeitpunkt eigener Bedenken in Bezug auf deren Legalität oder Sittenwidrigkeit ohne Verlust des Mietzinsanspruchs einstellen und auf Kosten des Kunden die Umgestaltung der Werbemaßnahme verlangen.

    3. Verstößt der Auftraggeber auch nur fahrlässig gegen den Vertragsinhalt, insbesondere die Berücksichtigung der Rechte der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH an der Werbemaßnahme oder die Verpflichtung, Rechte Dritter zu beachten, so haftet er für jedwede der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH entstehende Schäden einschließlich der Rechtsverfolgungskosten, hat die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH von Regressansprüchen Dritter freizustellen und auf Anforderung ihr genügenden Kostenvorschuss zu deren Rechtsverfolgung zu leisten.

    4. Bei berechtigten Gewährleistungsforderungen hat die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH das Recht, zunächst nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist (i.d.R. mind. 1 Monat) Neuherstellung oder Nacherfüllung vorzunehmen. Zur Vermeidung einer Auseinandersetzung um Gewährleistungsansprüche hat die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH innerhalb von einem Monat ab schriftlicher Behauptung einer mangelhaften Vertragserfüllung das Recht, Rückabwicklung des Vertrages bei beidseitigem Ausschluss weiterer Ansprüche, insbesondere wegen jeglicher Form von Schadenersatz, zu verlangen.

    5. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz sowie für Folgeschäden aus der Gestaltung der Werbemaßnahme (verzögerte Wirkung der Werbemaßnahme, Wirkung der Werbemaßnahme usw.) sowie bei Kündigung/Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

  4. Mietvertrag

    1. Die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH ist bemüht, dem Kunden die bestellte Fläche zur Verfügung zu stellen. Die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH behält sich jedoch vor, die Position der Werbemaßnahme auf einer Gesamtfläche der Werbefläche nach eigenem Ermessen technischen, optischen und künstlerischen Bedürfnissen anzupassen. Die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH verspricht, insbesondere bei der Platzierung der Werbemaßnahmen auf einer Tafel, keinen Konkurrentenschutz und berücksichtigt keine widerstreitenden Geschäftsinteressen o.ä. der Werbenden.
    2. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, die angemietete Fläche zu den umseitig vereinbarten Werbezwecken zu nutzen. Er hat grundsätzlich keinen Anspruch, über die Fläche anderweitig nach eigenem Ermessen zu verfügen, insbesondere sie unter zu vermieten oder zu verlangen, dass sie ungenutzt bleibt.

    3. Soweit ein Kunde nur einen Teil einer Werbetafel angemietet hat, ist die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH erst verpflichtet, die Werbemaßnahmen so bald wie möglich anzubringen, wenn ihr zur Ausnutzung der gesamten Werbetafel Aufträge vorliegen.

    4. Die erstmals am endgültigen Aufstellungsort hergestellte Werbemaßnahme ist vom Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung als vertragsgerechte Leistungserbringung abzunehmen. Die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH übernimmt nach erstmaliger mangelfreier Herstellung der Werbemaßnahme während der Werbedauer keine Haftung für den Bestand der Werbemaßnahme, insbesondere nicht für die Wiederherstellung nach Zerstörung, Vandalismus, bei fehlender Aktualität usw. Bei Zerstörung, Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung der Gesamtwerbetafel oder der einzelnen Werbung des Kunden, kann die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH die ordnungsgemäße Werbemaßnahme auf Kosten des Kunden wieder herstellen. Der Kunde hat sich gegen diesen Schaden ggf. selbstständig zu versichern.

  5. Gestaltungsvertrag

    1. Die Urheberrechte an hergestellten Werbeträgern, Entwürfen, dem Werbekonzept selbst usw. stehen der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH allein zu. Dies gilt auch in dem Falle, dass der Auftraggeber/Besteller zur Herstellung der Werbemaßnahme eigene Ideen, Entwürfe, Vorlagen usw. beigesteuert hat. Der Auftraggeber/Besteller ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass seine Gestaltungswünsche, übergebenen Ausgangsmaterialien usw. frei von Rechten, insbesondere Urheberrechten, Dritter sind. Mit Vertragsschluss erhält der Auftraggeber nur den Anspruch, die Werbemaßnahme für die Nutzung auf der bestellten Werbefläche und für die vereinbarte Aufstellungszeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Ein Anspruch, auch auf entgeltliche Überlassung oder Nutzung der Urheberrechte, besteht grundsätzlich nicht. Das Werbematerial (Werbetafel, Folien, usw.) ist und bleibt jederzeit Eigentum und Besitz der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH. Der Kunde hat auch nach Vertragsablauf keinerlei Ansprüche auf Herausgabe von Werbematerialien oder darin verkörperten Ideen und darf zu keiner Zeit die Werbemaßnahme ohne vorherige schriftliche Zustimmung der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH übernehmen oder anderweitig, z.B. über Dritte, sich zu nutze machen.
    2. Vom Auftraggeber zu beschaffende Ausgangsmaterialien sind der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH kostenfrei und rechtzeitig an deren Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen. Liegen solche Unterlagen bis zum vereinbarten Termin, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vertragsschluss, nicht vor, so ist die H.O.Müller Werbegesellschaft mbH berechtigt, die Werbemaßnahme nach den ihr vorliegenden Unterlagen bestmöglich zu gestalten und in Druck zu geben. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber dann ebensowenig wie ein Rückbehaltungsrecht zu. Aufgrund technischer Erfordernisse werden Schmuckfarben aus der Vierfarbskala aufgebaut; dabei können Farbabweichungen auftreten. Eine Rücksendung erfolgt nur auf ausdrückliche Anforderung hin, wenn der Auftraggeber dies innerhalb von 6 Wochen nach Aufstellung der Werbemaßnahme wünscht und die Kosten des Versands vorab trägt.

  6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der H.O.Müller Werbegesellschaft mbH.

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